Internationale Konferenz

Die Satzung

 

PRÄAMBEL 

Die Internationale Konferenz theologischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie wurde im Jahre 1870 als „Konferenz theologischer Berufsarbeiter der Inneren Mission" für den Bereich Deutschland gegründet. Heute ist sie ein Zusammenschluss von theologischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Diakonie in Europa, die sich auf der Basis des christlichen Glaubens für ethisch verantwortliche Positionen in Europa einsetzen.

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

1.   Der Verein führt den Namen Internationale Konferenz theologischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie.

2.   Sitz des Vereins ist Bielefeld.

3.   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

4.   Der Verein ist als Fachverband dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen und Mitglied des Europäischen Verbandes für Diakonie-EURODIACONIA.

5.   Der Verein ist unabhängig und an Weisungen von dritter Seite nicht gebunden.

 

§ 2   Zweck des Vereins

1.   Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung theologisch-ethischer Reflexionen in der Konzeptbildung und Durchführung der diakonischen Arbeit der Kirchen.

2.   Zur Förderung dieses Zweckes wendet  er sich an theologisch ausgebildete haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende in der Diakonie, die nach Anmeldung an den Veranstaltungen  des Vereins teilnehmen können.

3.   Zur Information, Meinungsbildung und Projektierung von Veranstaltungen und Projekten bietet  er eine Plattform und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Insbesondere führt  er in der Regel alle zwei Jahre eine große Tagung durch, die interessierten Personen zur Fortbildung offen steht. Durch die Behandlung aktueller, insbesondere diakonie-theologischer Themen leistet  er einen Beitrag zur Orientierung der Diakonie im sozialstaatlichen Umfeld Deutschlands und Europas.

4.   Der Verein hat die Aufgabe, durch das Kennen- und Verstehenlernen unterschiedlicher diakonischer Traditionen in Europa die internationale Zusammenarbeit zu fördern.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 von 16.03.1976 in der jeweils geltenden Fassung.  Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen erhalten.

3.   Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4   Mitglieder  des Vereins

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck fördern will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Gesamtvorstand.

2.   Der Austritt muss schriftlich jeweils zum Jahresende erklärt werden.  Der Gesamtvorstand kann durch einstimmigen Beschluss Personen, die sich grob vereinsschädigend verhalten, ausschließen.

 

§ 5   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.   die Mitgliederversammlung

2.   der Gesamtvorstand

3.   der Vorstand.

 

§ 6   Die Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden des Gesamtvorstandes , im Verhinderungsfall von der Stellvertretung, mindestens ein Mal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form, wobei auch Einladung per E-Mail zulässig ist. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe  der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder kann mit gleicher Frist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen werden.

2.   Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Gesamtvorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde.
Sie beschließt, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen ist.

3.   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie entscheidet über die Durchführung der Grundsätze  des Vereins gemäß der Präambel und § 2 dieser Satzung und über den weiteren Weg  des Vereins.
b) Sie wählt die Mitglieder des Gesamtvorstandes , die/den Vorsitzende/n des Gesamtvorstandes, die/der zugleich Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist, und seinen/ihre Stellvertreter/in, den/die Schriftführer/in und den/die Rechnungsführer/in.
c) Sie setzt den Jahresbeitrag der Mitglieder fest und erteilt dem/der Rechnungsführer/in Entlastung.
d) Sie bestimmt zwei Rechnungsprüfer/innen, die die Jahresrechnung jeweils vor der  Mitgliederversammlung prüfen.
e) Sie entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung  des Vereins.

 

§ 7   Der Gesamtvorstand

1.   Dem Gesamtvorstand gehören sieben  bis zwölf Mitglieder an. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

2.   In der Wahl der Mitglieder soll die Weite der diakonischen und missionarischen Arbeit in Europa möglichst umfassend zum Ausdruck kommen.

3.   Der Gesamtvorstand berät den Vorstand.  Er hat  die sachgemäße Durchführung der Aufgaben  des Vereins gemäß § 2 zu überwachen  und über Zeitpunkt und Gestaltung der Tagungen zu beschließen.

4.   Der Gesamtvorstand ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend  ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5.   Bei Beschlussunfähigkeit kann die/der Vorsitzende die erforderlichen Beschlüsse auf schriftlichem Weg einholen.

6.   Die Mitglieder des Gesamtvorstandes  führen ihr Amt als Ehrenamt. Auslagen aus ihrer Tätigkeit einschließlich Reisekosten können erstattet werden.

 

§ 8   Der Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden des Gesamtvorstandes,  seinem/seiner Stellvertreter/-in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Rechnungsführer/in. Sie werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

2.   Den Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, soweit Angelegenheiten nicht der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand vorbehalten sind. Der Vorstand berichtet dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes verantwortlich.

3.   Er bereitet in Verbindung mit den  Mitgliedern des Gesamtvorstandes  die
Tagungen  des Vereins vor. Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz auch in den Tagungen des Vereins.

4.   Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).
Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung der/des Vorsitzenden zusammen. Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
Die Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege eingeholt werden.

 

§ 9   Finanzierung  des Vereins

1.   Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von dem Gesamtvorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2.   Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen des Vereins sorgen selbst für die Aufbringung ihrer Kosten.

 

§ 10   Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1.   Vorgesehene Satzungsänderungen sind den Mitgliedern des Vereins mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu geben.

2.   Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.

3.   Die Auflösung des Vereins muss mit  Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

4.   Bei Auflösung  des Vereins gehen die Akten und noch vorhandenes Vermögen an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland über, das es den Zwecken dieser Satzung gemäß zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde am 19. April 2008 von der Mitgliederversammlung der Internationalen Konferenz theologischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie beschlossen und in Kraft gesetzt.

Stand: 19. April 2008